Verwaltungsgerichtshof
30.05.1988
87/12/0103
Besprechung in:
ÖffD 1988/9, S 31;
Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes ist die Möglichkeit einer Bekämpfung einer behördlichen Entscheidung oder Verfügung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, sei es im Instanzenzug, sei es vor dem VwGH geboten, wenn aus dieser Erledigung eindeutig der Charakter einer individuellen Norm erkennbar ist.
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120103.X03