War im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen wurde, der Führerschein (auf Grund des § 74 Abs 2 KFG 1967) schon wieder ausgefolgt, so besteht keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr, sodass die Beschwerde (insofern) zurückzuweisen ist.War im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen wurde, der Führerschein (auf Grund des Paragraph 74, Absatz 2, KFG 1967) schon wieder ausgefolgt, so besteht keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr, sodass die Beschwerde (insofern) zurückzuweisen ist.