Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

87/11/0289

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0115 E 4. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

War im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegen einen Bescheid, mit dem der Antrag auf Ausfolgung des Führerscheines abgewiesen wurde, der Führerschein (auf Grund des Paragraph 74, Absatz 2, KFG 1967) schon wieder ausgefolgt, so besteht keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr, sodass die Beschwerde (insofern) zurückzuweisen ist.