Wirtschaftstreuhänder sind nicht berechtigt, Einsprüche in Versicherungspflichtsachen vor den Versicherungsträgern einzubringen. Sie sind auch nicht befugt, in Sozialversicherungsangelegenheiten vor den staatlichen Behörden als Bevollmächtigte einzuschreiten, zB in Versicherungspflichtsachen Berufung an den Bundesminister gemäß § 415 ASVG zu erheben (Hinweis E 13.2.1981, 3163/79, VwSlg 10369 A/1981).Wirtschaftstreuhänder sind nicht berechtigt, Einsprüche in Versicherungspflichtsachen vor den Versicherungsträgern einzubringen. Sie sind auch nicht befugt, in Sozialversicherungsangelegenheiten vor den staatlichen Behörden als Bevollmächtigte einzuschreiten, zB in Versicherungspflichtsachen Berufung an den Bundesminister gemäß Paragraph 415, ASVG zu erheben (Hinweis E 13.2.1981, 3163/79, VwSlg 10369 A/1981).