Fehlen die entscheidenden Wesensmerkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, insb die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, liegt allenfalls ein sogenannter freier Dienstvertrag vor (Hinweis E 9.4.1987, 82/08/0180).