Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/08/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11361 A/1984

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

81/08/0061

Entscheidungsdatum

19.03.1984

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Rechtssatz

Zur Beurteilung der nebenberuflichen Tätigkeit einer Person als Kursleiter an einer Volkshochschule (vor der 37.Nov Bundesgesetzblatt Nr 588 aus 1981,) unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit:

a) Weder die mangelnde Verpflichtung der Vertragspartner oder zumindest eines Vertragspartners noch eine einvernehmliche Festlegung der Arbeitsbedingungen im Vertrag vermag die persönliche Abhängigkeit der auf Grund dieses Vertrages unter den vereinbarten Bedingungen beschäftigten Person auszuschließen.

b) Obwohl das Fehlen grundsätzlicher persönlicher Arbeitspflicht, also die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen, der persönliche Abhängigkeit ausschließt, indiziert die selbst auf längere Zeit übernommene Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, nicht notwendig die persönliche Abhängigkeit.

c) Irrelevant ist, dass der Kursleiter seine Vortragstätigkeit auch ohne Zuhilfenahme der Organisation der Volkshochschule hätte erbringen können, wenn er sie tatsächlich - der Vereinbarung entsprechend - mit Hilfe dieser Organisation erbracht hat. Es ist auch unmaßgeblich, ob es dem Arbeitsempfänger um die Gewinnerzielung oder ausschließlich um andere Betriebszwecke geht. Schließlich kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitsempfänger auf die Tätigkeit einer Person "angewiesen" ist, d.h. dass er den Betriebszweck nur durch ihre Heranziehung erreichen kann.

d) Selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren allerdings nicht notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger; solche Bindungen können auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nicht ausschließenden Gründen, wie z.B. aus pädagogischen Gründen, aus Gründen der Betriebssicherheit oder aus der bloßen Art der übernommenen Arbeitsaufgabe (also auf Grund von Sachzwängen), erfließen. Solche Bindungen erweisen nur dann eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, wenn sie Ausfluss einer auf längere Zeit übernommenen Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind, die ein Kontrollrecht des Arbeitsempfängers in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit in sich schließt und deren Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellt. Schuldet hingegen eine Person nicht Arbeitsleistungen an sich, sondern nur einen Arbeitserfolg (ein Werk), zu dessen Vollbringung sie sich aber in einen Betrieb durch Beachtung des Betriebsortes und der Betriebszeiten eingliedern muss, oder ist sie zwar zur Erbringung regelmäßiger Dienstleistungen verpflichtet, kann sie aber ohne rechtliche Sanktionen jederzeit die Erbringung einzelner in der Gesamtverpflichtung gedeckter Leistungen ablehnen, sodass die Nichteinhaltung bestimmter Arbeitszeiten keine unmittelbare Vertragsverletzung darstellt, so besteht keine persönliche Abhängigkeit.

e) Die persönliche Abhängigkeit eines Kursleiters an einer Volkshochschule ist zu bejahen, der auf Grund der getroffenen Kursvereinbarung durch jeweils längere Zeiträume zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen (und nicht etwa eines jeweils abgeschlossenen Arbeitserfolges) unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten an bestimmten Arbeitsorten verpflichtet war, ohne die Erbringung der einzelnen übernommenen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen oder abändern zu dürfen und in bezug auf dessen Tätigkeit der Volkshochschule ein Kontrollrecht mit der letztlichen Konsequenz einer vorzeitigen Absetzung des Kurses und damit einer vorzeitigen Beendigung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Nichteinhaltung oder der nicht entsprechenden Ausführung der übernommenen Arbeitspflicht zustand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1981080061.X06

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1981080061_19840319X06

Rechtssatz für 84/08/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11778 A/1985

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

84/08/0070

Entscheidungsdatum

23.05.1985

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 85/08/0011

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0061 E 19. März 1984 VwSlg 11361 A/1984 RS 6

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der nebenberuflichen Tätigkeit einer Person als Kursleiter an einer Volkshochschule (vor der 37.Nov Bundesgesetzblatt Nr 588 aus 1981,) unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit:

a) Weder die mangelnde Verpflichtung der Vertragspartner oder zumindest eines Vertragspartners noch eine einvernehmliche Festlegung der Arbeitsbedingungen im Vertrag vermag die persönliche Abhängigkeit der auf Grund dieses Vertrages unter den vereinbarten Bedingungen beschäftigten Person auszuschließen.

b) Obwohl das Fehlen grundsätzlicher persönlicher Arbeitspflicht, also die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen, der persönliche Abhängigkeit ausschließt, indiziert die selbst auf längere Zeit übernommene Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, nicht notwendig die persönliche Abhängigkeit.

c) Irrelevant ist, dass der Kursleiter seine Vortragstätigkeit auch ohne Zuhilfenahme der Organisation der Volkshochschule hätte erbringen können, wenn er sie tatsächlich - der Vereinbarung entsprechend - mit Hilfe dieser Organisation erbracht hat. Es ist auch unmaßgeblich, ob es dem Arbeitsempfänger um die Gewinnerzielung oder ausschließlich um andere Betriebszwecke geht. Schließlich kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitsempfänger auf die Tätigkeit einer Person "angewiesen" ist, d.h. dass er den Betriebszweck nur durch ihre Heranziehung erreichen kann.

d) Selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren allerdings nicht notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger; solche Bindungen können auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nicht ausschließenden Gründen, wie z.B. aus pädagogischen Gründen, aus Gründen der Betriebssicherheit oder aus der bloßen Art der übernommenen Arbeitsaufgabe (also auf Grund von Sachzwängen), erfließen. Solche Bindungen erweisen nur dann eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, wenn sie Ausfluss einer auf längere Zeit übernommenen Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind, die ein Kontrollrecht des Arbeitsempfängers in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit in sich schließt und deren Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellt. Schuldet hingegen eine Person nicht Arbeitsleistungen an sich, sondern nur einen Arbeitserfolg (ein Werk), zu dessen Vollbringung sie sich aber in einen Betrieb durch Beachtung des Betriebsortes und der Betriebszeiten eingliedern muss, oder ist sie zwar zur Erbringung regelmäßiger Dienstleistungen verpflichtet, kann sie aber ohne rechtliche Sanktionen jederzeit die Erbringung einzelner in der Gesamtverpflichtung gedeckter Leistungen ablehnen, sodass die Nichteinhaltung bestimmter Arbeitszeiten keine unmittelbare Vertragsverletzung darstellt, so besteht keine persönliche Abhängigkeit.

e) Die persönliche Abhängigkeit eines Kursleiters an einer Volkshochschule ist zu bejahen, der auf Grund der getroffenen Kursvereinbarung durch jeweils längere Zeiträume zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen (und nicht etwa eines jeweils abgeschlossenen Arbeitserfolges) unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten an bestimmten Arbeitsorten verpflichtet war, ohne die Erbringung der einzelnen übernommenen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen oder abändern zu dürfen und in bezug auf dessen Tätigkeit der Volkshochschule ein Kontrollrecht mit der letztlichen Konsequenz einer vorzeitigen Absetzung des Kurses und damit einer vorzeitigen Beendigung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Nichteinhaltung oder der nicht entsprechenden Ausführung der übernommenen Arbeitspflicht zustand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080070.X08

Im RIS seit

16.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Dokumentnummer

JWR_1984080070_19850523X08

Rechtssatz für 87/08/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

87/08/0118

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/08/0061 E 19. März 1984 VwSlg 11361 A/1984 RS 6 (hier: zu d))

Stammrechtssatz

Zur Beurteilung der nebenberuflichen Tätigkeit einer Person als Kursleiter an einer Volkshochschule (vor der 37.Nov Bundesgesetzblatt Nr 588 aus 1981,) unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Abhängigkeit:

a) Weder die mangelnde Verpflichtung der Vertragspartner oder zumindest eines Vertragspartners noch eine einvernehmliche Festlegung der Arbeitsbedingungen im Vertrag vermag die persönliche Abhängigkeit der auf Grund dieses Vertrages unter den vereinbarten Bedingungen beschäftigten Person auszuschließen.

b) Obwohl das Fehlen grundsätzlicher persönlicher Arbeitspflicht, also die Berechtigung, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte verrichten zu lassen, der persönliche Abhängigkeit ausschließt, indiziert die selbst auf längere Zeit übernommene Verpflichtung, die vereinbarten Dienstleistungen persönlich zu erbringen, nicht notwendig die persönliche Abhängigkeit.

c) Irrelevant ist, dass der Kursleiter seine Vortragstätigkeit auch ohne Zuhilfenahme der Organisation der Volkshochschule hätte erbringen können, wenn er sie tatsächlich - der Vereinbarung entsprechend - mit Hilfe dieser Organisation erbracht hat. Es ist auch unmaßgeblich, ob es dem Arbeitsempfänger um die Gewinnerzielung oder ausschließlich um andere Betriebszwecke geht. Schließlich kommt es nicht darauf an, dass der Arbeitsempfänger auf die Tätigkeit einer Person "angewiesen" ist, d.h. dass er den Betriebszweck nur durch ihre Heranziehung erreichen kann.

d) Selbst längerfristige Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit indizieren allerdings nicht notwendigerweise ihre persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger; solche Bindungen können auch aus anderen, die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten nicht ausschließenden Gründen, wie z.B. aus pädagogischen Gründen, aus Gründen der Betriebssicherheit oder aus der bloßen Art der übernommenen Arbeitsaufgabe (also auf Grund von Sachzwängen), erfließen. Solche Bindungen erweisen nur dann eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten, wenn sie Ausfluss einer auf längere Zeit übernommenen Verpflichtung zur Arbeitsleistung sind, die ein Kontrollrecht des Arbeitsempfängers in bezug auf die Einhaltung der Arbeitszeit in sich schließt und deren Nichteinhaltung einen Vertragsbruch mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen (disziplinäre Verantwortlichkeit) darstellt. Schuldet hingegen eine Person nicht Arbeitsleistungen an sich, sondern nur einen Arbeitserfolg (ein Werk), zu dessen Vollbringung sie sich aber in einen Betrieb durch Beachtung des Betriebsortes und der Betriebszeiten eingliedern muss, oder ist sie zwar zur Erbringung regelmäßiger Dienstleistungen verpflichtet, kann sie aber ohne rechtliche Sanktionen jederzeit die Erbringung einzelner in der Gesamtverpflichtung gedeckter Leistungen ablehnen, sodass die Nichteinhaltung bestimmter Arbeitszeiten keine unmittelbare Vertragsverletzung darstellt, so besteht keine persönliche Abhängigkeit.

e) Die persönliche Abhängigkeit eines Kursleiters an einer Volkshochschule ist zu bejahen, der auf Grund der getroffenen Kursvereinbarung durch jeweils längere Zeiträume zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen (und nicht etwa eines jeweils abgeschlossenen Arbeitserfolges) unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten an bestimmten Arbeitsorten verpflichtet war, ohne die Erbringung der einzelnen übernommenen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen oder abändern zu dürfen und in bezug auf dessen Tätigkeit der Volkshochschule ein Kontrollrecht mit der letztlichen Konsequenz einer vorzeitigen Absetzung des Kurses und damit einer vorzeitigen Beendigung des befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Falle der Nichteinhaltung oder der nicht entsprechenden Ausführung der übernommenen Arbeitspflicht zustand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080118.X08

Im RIS seit

31.03.2006

Dokumentnummer

JWR_1987080118_19881020X08