Verrichtet ein Verwandter oder Verschwägerter des Hauseigentümers (der Hauseigentümer) Hausbesorgertätigkeiten, so kann für die Beurteilung, ob diese Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs 2 ASVG oder familienhaft verrichtet werden, die Prüfung der Frage von Bedeutung sein, ob angesichts der Größe des Hauses und der Anzahl seiner Wohnungen ortsüblicherweise ein familienfremder Hausbesorger bestellt worden wäre.Verrichtet ein Verwandter oder Verschwägerter des Hauseigentümers (der Hauseigentümer) Hausbesorgertätigkeiten, so kann für die Beurteilung, ob diese Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG oder familienhaft verrichtet werden, die Prüfung der Frage von Bedeutung sein, ob angesichts der Größe des Hauses und der Anzahl seiner Wohnungen ortsüblicherweise ein familienfremder Hausbesorger bestellt worden wäre.