§ 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO stellt in spezifischer Form auf das Konkursrecht und Ausgleichsrecht ab. Daraus ist zu folgern, dass nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkursrechtes und Ausgleichsrechtes gefassten - Beschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses usw für die von der Gewerbebehörde zu treffende Entscheidung das insoweit maßgebliche Sachverhaltselement darstellen.Paragraph 13, Absatz 3 bis Absatz 5, GewO stellt in spezifischer Form auf das Konkursrecht und Ausgleichsrecht ab. Daraus ist zu folgern, dass nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkursrechtes und Ausgleichsrechtes gefassten - Beschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses usw für die von der Gewerbebehörde zu treffende Entscheidung das insoweit maßgebliche Sachverhaltselement darstellen.