Verwaltungsgerichtshof
19.09.1989
87/04/0205
GRS wie 86/04/0006 E 27. Juni 1989 VwSlg 12955 A/1989 RS 1
Paragraph 13, Absatz 3 bis Absatz 5, GewO stellt in spezifischer Form auf das Konkursrecht und Ausgleichsrecht ab. Daraus ist zu folgern, dass nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkursrechtes und Ausgleichsrechtes gefassten - Beschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses usw für die von der Gewerbebehörde zu treffende Entscheidung das insoweit maßgebliche Sachverhaltselement darstellen.