Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

87/04/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0006 E 27. Juni 1989 VwSlg 12955 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 13, Absatz 3 bis Absatz 5, GewO stellt in spezifischer Form auf das Konkursrecht und Ausgleichsrecht ab. Daraus ist zu folgern, dass nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkursrechtes und Ausgleichsrechtes gefassten - Beschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses usw für die von der Gewerbebehörde zu treffende Entscheidung das insoweit maßgebliche Sachverhaltselement darstellen.