Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 83/04/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11187 A/1983

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0069

Entscheidungsdatum

14.10.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983040069.X01

Im RIS seit

11.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040069_19831014X01

Rechtssatz für 83/04/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

83/04/0148

Entscheidungsdatum

14.02.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040148.X01

Im RIS seit

14.02.1984

Dokumentnummer

JWR_1983040148_19840214X01

Rechtssatz für 82/04/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/04/0180

Entscheidungsdatum

29.05.1984

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982040180.X01

Im RIS seit

29.05.1984

Dokumentnummer

JWR_1982040180_19840529X01

Rechtssatz für 84/04/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11711 A/1985

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

84/04/0049

Entscheidungsdatum

19.03.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040049.X03

Im RIS seit

14.07.2004

Dokumentnummer

JWR_1984040049_19850319X03

Rechtssatz für 85/04/0148

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0148

Entscheidungsdatum

14.01.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040148.X01

Im RIS seit

09.06.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040148_19860114X01

Rechtssatz für 85/04/0227

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0227

Entscheidungsdatum

15.04.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040227.X01

Im RIS seit

15.04.1986

Dokumentnummer

JWR_1985040227_19860415X01

Rechtssatz für 85/04/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0228

Entscheidungsdatum

15.04.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040228.X01

Im RIS seit

16.06.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040228_19860415X01

Rechtssatz für 85/04/0231

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0231

Entscheidungsdatum

15.04.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040231.X01

Im RIS seit

21.06.2005

Dokumentnummer

JWR_1985040231_19860415X01

Rechtssatz für 87/04/0070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/04/0070

Entscheidungsdatum

20.10.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987040070.X04

Im RIS seit

20.10.1987

Dokumentnummer

JWR_1987040070_19871020X04

Rechtssatz für 87/04/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0075

Entscheidungsdatum

22.03.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040075.X01

Im RIS seit

03.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040075_19880322X01

Rechtssatz für 88/04/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0219

Entscheidungsdatum

12.12.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040219.X02

Im RIS seit

17.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040219_19891212X02