Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1987

Geschäftszahl

87/04/0070

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0069 E 14. Oktober 1983 VwSlg 11187 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Zu den Elementen einer entsprechenden Tatbezeichnung im Sinne des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 gehört auch der Umstand, dass ein Beschuldigter nicht als unmittelbarer Täter sondern als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft wird, worunter - im Geltungsbereich des Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 - auch die eindeutige Anführung der Art der Organfunktion verstanden werden muss. Hiezu reicht - wie in dem eine GesmbH betreffenden Beschwerdefall - die bloße Anführung "... als Geschäftsführer ..."

nicht aus