Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 9936 A/1979
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1119/79
Entscheidungsdatum
25.09.1979
Index
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz
Beachte
Besprechung in:
ZVR 1980, S 73, kritischer Aufsatz von Soche;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1367/77 E 6. März 1979 RS 1
Stammrechtssatz
Blinkzeichen im Sinne des § 100 zweiter Satz KFG 1967 sind optische Zeichen zur Wahrung. Sie dürfen nur so lange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist, oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.Blinkzeichen im Sinne des Paragraph 100, zweiter Satz KFG 1967 sind optische Zeichen zur Wahrung. Sie dürfen nur so lange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist, oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979001119.X02
Dokumentnummer
JWR_1979001119_19790925X02