Verwaltungsgerichtshof
25.09.1979
1119/79
GRS wie 1367/77 E 6. März 1979 RS 1
Blinkzeichen im Sinne des Paragraph 100, zweiter Satz KFG 1967 sind optische Zeichen zur Wahrung. Sie dürfen nur so lange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegender Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist, oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.
Besprechung in:
ZVR 1980, S 73, kritischer Aufsatz von Soche;