Wesentliche Tatbestandsmerkmale der Übertretung des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 1 lit a KFG sind im Falle einer Überladung, dass der Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt, ohne sich vorher, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt zu haben, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges und eines mit diesem zu ziehenden Anhängers unter anderem das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreitet.Wesentliche Tatbestandsmerkmale der Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG sind im Falle einer Überladung, dass der Lenker ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt und in der Folge lenkt, ohne sich vorher, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt zu haben, dass die Beladung des Kraftfahrzeuges und eines mit diesem zu ziehenden Anhängers unter anderem das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreitet.