Der Nachweis des objektiven Tatbestandes des § 5 Abs 1 StVO allein genügt zur Strafbarkeit nicht, es muss auch feststehen, dass dem Täter die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Wenngleich eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, den Tatbestand nach § 5 Abs 1 StVO auch dann verantwortet, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlicher Komponenten eingetreten ist, so gilt dies jedoch nur dann, wenn sie von dieserDer Nachweis des objektiven Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO allein genügt zur Strafbarkeit nicht, es muss auch feststehen, dass dem Täter die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Wenngleich eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, den Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO auch dann verantwortet, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlicher Komponenten eingetreten ist, so gilt dies jedoch nur dann, wenn sie von dieser
zusätzlichen Komponente überhaupt Kenntnis hatte wie etwa bei der gleichzeitigen Einnahme von Medikamenten. Weist hingegen der Täter nach, dass es ihm an einer solchen Kenntnis mangelt, kann ihm nicht schuldhaftes Verhalten unterstellt werden (Hinweis E 14.3.1984, 84/03/0041 sowie E 29.2.1980, 2805/78).