Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1987

Geschäftszahl

87/03/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0172 E 26. September 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachweis des objektiven Tatbestandes des Paragraph 5, Absatz eins, StVO allein genügt zur Strafbarkeit nicht, es muss auch feststehen, dass dem Täter die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Wenngleich eine Person, die ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, obwohl sie vorher Alkohol getrunken hat, den Tatbestand nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO auch dann verantwortet, wenn ihre Fahruntüchtigkeit unabhängig von der Menge des genossenen Alkohols auf Grund irgendwelcher zusätzlicher Komponenten eingetreten ist, so gilt dies jedoch nur dann, wenn sie von dieser

zusätzlichen Komponente überhaupt Kenntnis hatte wie etwa bei der gleichzeitigen Einnahme von Medikamenten. Weist hingegen der Täter nach, dass es ihm an einer solchen Kenntnis mangelt, kann ihm nicht schuldhaftes Verhalten unterstellt werden (Hinweis E 14.3.1984, 84/03/0041 sowie E 29.2.1980, 2805/78).