Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
84/11/0067
Entscheidungsdatum
29.10.1984
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 7
Stammrechtssatz
Die der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG eingeräumte Befugnis, den angefochtenen unterinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern", gestattet ihr lediglich, im Rahmen der "Sache" den der konkreten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Zustand herzustellen.Die der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG eingeräumte Befugnis, den angefochtenen unterinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern", gestattet ihr lediglich, im Rahmen der "Sache" den der konkreten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Zustand herzustellen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1984110067.X02
Im RIS seit
09.02.2005
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017
Dokumentnummer
JWR_1984110067_19841029X02