Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1984

Geschäftszahl

84/11/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 7

Stammrechtssatz

Die der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG eingeräumte Befugnis, den angefochtenen unterinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern", gestattet ihr lediglich, im Rahmen der "Sache" den der konkreten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Zustand herzustellen.