Verwaltungsgerichtshof
09.04.1987
87/02/0039
GRS wie 82/11/0270 E VS 28. November 1983 VwSlg 11237 A/1983 RS 7
Die der Berufungsbehörde nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG eingeräumte Befugnis, den angefochtenen unterinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung abzuändern", gestattet ihr lediglich, im Rahmen der "Sache" den der konkreten Verwaltungsvorschrift entsprechenden Zustand herzustellen.