Das Fehlen einer weiteren Beschwerdeausfertigung gem § 24 Abs 1 und § 29 VwGG stellt ein Formgebrechen iSd § 34 Abs 2 VwGG dar. Wird ein Mängelbehebungsauftrag auch nur teilweise nicht erfüllt, so zieht dies ebenfalls die in § 34 Abs 2 VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.Das Fehlen einer weiteren Beschwerdeausfertigung gem Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 29, VwGG stellt ein Formgebrechen iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dar. Wird ein Mängelbehebungsauftrag auch nur teilweise nicht erfüllt, so zieht dies ebenfalls die in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.