Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1986

Geschäftszahl

86/11/0007

Rechtssatz

Das Fehlen einer weiteren Beschwerdeausfertigung gem Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 29, VwGG stellt ein Formgebrechen iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dar. Wird ein Mängelbehebungsauftrag auch nur teilweise nicht erfüllt, so zieht dies ebenfalls die in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.