Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.1988

Geschäftszahl

88/10/0123

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0007 B VS 10. Dezember 1986 VwSlg 12329 A/1986 RS 7

Stammrechtssatz

Das Fehlen einer weiteren Beschwerdeausfertigung gem Paragraph 24, Absatz eins und Paragraph 29, VwGG stellt ein Formgebrechen iSd Paragraph 34, Absatz 2, VwGG dar. Wird ein Mängelbehebungsauftrag auch nur teilweise nicht erfüllt, so zieht dies ebenfalls die in Paragraph 34, Absatz 2, VwGG für den Fall der Nichterfüllung genannte Rechtsfolge nach sich.