Bei einer Übertretung nach § 14 lit c Tir LandesPolG, begangen durch Gewährung der Gelegenheit zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution durch Erscheinenlassen einschlägiger Annoncen, ist als Tatzeit der Beginn der Verbreitung des betreffenden periodischen Druckwerkes (§ 1 Z 5 MedienG) in Tirol und als Tatort jener Ort anzusehen, von dem aus die Verbreitung in Tirol ihren Ausgang nimmt.Bei einer Übertretung nach Paragraph 14, Litera c, Tir LandesPolG, begangen durch Gewährung der Gelegenheit zur Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution durch Erscheinenlassen einschlägiger Annoncen, ist als Tatzeit der Beginn der Verbreitung des betreffenden periodischen Druckwerkes (Paragraph eins, Ziffer 5, MedienG) in Tirol und als Tatort jener Ort anzusehen, von dem aus die Verbreitung in Tirol ihren Ausgang nimmt.