Unter freiwilligen sozialen Zuwendungen iS der beiden ersten Tatbestände des § 49 Abs 3 Z 11 ASVG sind nicht direkte Geld- oder Sachzuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer, sondern nur solche Zuwendungen zu verstehen, deren Empfängerkreis zwar durch die betriebliche Zugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt ist, bei denen aber im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen und im einzelnen welchen Dienstnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß sie den einzelnen von ihnen zugute kommen.Unter freiwilligen sozialen Zuwendungen iS der beiden ersten Tatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG sind nicht direkte Geld- oder Sachzuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer, sondern nur solche Zuwendungen zu verstehen, deren Empfängerkreis zwar durch die betriebliche Zugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt ist, bei denen aber im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen und im einzelnen welchen Dienstnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß sie den einzelnen von ihnen zugute kommen.