Verwaltungsgerichtshof
12.06.1980
2814/77
Unter freiwilligen sozialen Zuwendungen iS der beiden ersten Tatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG sind nicht direkte Geld- oder Sachzuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer, sondern nur solche Zuwendungen zu verstehen, deren Empfängerkreis zwar durch die betriebliche Zugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt ist, bei denen aber im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen und im einzelnen welchen Dienstnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß sie den einzelnen von ihnen zugute kommen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2817/77 E 12. Juni 1980