Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.1987

Geschäftszahl

86/08/0100

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2814/77 E 12. Juni 1980 VwSlg 10159 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Unter freiwilligen sozialen Zuwendungen iS der beiden ersten Tatbestände des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 11, ASVG sind nicht direkte Geld- oder Sachzuwendungen an individuell bezeichnete Dienstnehmer, sondern nur solche Zuwendungen zu verstehen, deren Empfängerkreis zwar durch die betriebliche Zugehörigkeit oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe eingeschränkt ist, bei denen aber im Zeitpunkt ihrer Erbringung nicht feststeht, wie vielen und im einzelnen welchen Dienstnehmern sie überhaupt und in welchem Ausmaß sie den einzelnen von ihnen zugute kommen.