Die rechtliche Beurteilung der für oder gegen das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG sprechenden Kriterien hat lediglich dann nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen, wenn diese nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen.Die rechtliche Beurteilung der für oder gegen das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sprechenden Kriterien hat lediglich dann nach den vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen, wenn diese nicht von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen.