Gewerberechte gehören als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters (§ 83 KO) nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach § 87 GewO 1973 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt. Dem Masseverwalter kommt aber Parteistellung in diesem Verfahren auch kraft eines sonstigen rechtlichen Interesses zu, da er namens der Gläubiger an der Erhaltung des Gewerberechtes möglicherweise ein wirtschaftliches, keinesfalls aber ein rechtliches Interesse hat (Hinweis auf E v. 27.5.1958, 0735/57, VwSlg 4682 A/1958).Gewerberechte gehören als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse, sodass sich die Befugnisse des Masseverwalters (Paragraph 83, KO) nicht auf diese Rechte beziehen und ihm im Verfahren nach Paragraph 87, GewO 1973 Parteistellung somit jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eines Rechtsanspruches zukommt. Dem Masseverwalter kommt aber Parteistellung in diesem Verfahren auch kraft eines sonstigen rechtlichen Interesses zu, da er namens der Gläubiger an der Erhaltung des Gewerberechtes möglicherweise ein wirtschaftliches, keinesfalls aber ein rechtliches Interesse hat (Hinweis auf E v. 27.5.1958, 0735/57, VwSlg 4682 A/1958).