Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsordnung § 341, tagesaktuelle Fassung

Exekutionsordnung § 341

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 341

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unternehmen

Paragraph 341,
  1. Absatz einsUnternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
  2. Absatz 2Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
    1. Ziffer eins
      das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
    2. Ziffer 2
      den Unternehmensgegenstand zu ändern,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
    4. Ziffer 4
      über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
    5. Ziffer 5
      Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
  3. Absatz 3Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233861

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P341/NOR40233861