Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 341
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EO
Index
23/04 Exekutionsordnung
Text
Unternehmen
§ 341.Paragraph 341,
(1)Absatz einsUnternehmen können nur durch Zwangsverwaltung oder Verpachtung verwertet werden.
(2)Absatz 2Das Verfügungsverbot erfasst insbesondere das Verbot,
das Unternehmen zu veräußern oder zu verpachten,
den Unternehmensgegenstand zu ändern,
den Betrieb des Unternehmens einzustellen,
über Sachen und Rechte des Unternehmens zu verfügen, insbesondere sie zu veräußern,
Pfandrechte oder sonstige Rechte an den Sachen und Rechten des Unternehmens zu begründen.
(3)Absatz 3Gegen das Verfügungsverbot verstoßende Verfügungen sind dem betreibenden Gläubiger gegenüber unwirksam.
Im RIS seit
31.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR40233861