Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 334

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 334

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Paragraph 334,

  1. Absatz eins,Bei Rechten, welche den wiederholten Bezug von Früchten oder eine andere zu Gunsten des betreibenden Gläubigers verwertbare Benützung beweglicher oder unbeweglicher Sachen gewähren, bei Gewerbeberechtigungen, Industrieprivilegien, bei Jagd- und Fischereirechten, Freischurfberechtigungen u. ä. kann vom Executionsgerichte auf Antrag des betreibenden Gläubigers Zwangsverwaltung bewilligt und angeordnet werden.
  2. Absatz 2,Auf deren Einleitung, Vollziehung und Einstellung sind die Bestimmungen über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften mit den in den Paragraphen 335 bis 339 angegebenen Abweichungen sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Von der Bewilligung der Zwangsverwaltung von Freischurfberechtigungen ist das zuständige Revierbergamt zu verständigen.

Anmerkung

zu Abs. 3: zu verständigen ist nunmehr die Berghauptmannschaft

Schlagworte

Jagdrecht, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021284

Alte Dokumentnummer

N2189617084T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P334/NOR12021284

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