Der Erschwerungsgrund, schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden zu sein (§ 33 Z 2 StGB), muss - unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes - als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein; unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft zu verstehen.Der Erschwerungsgrund, schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden zu sein (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB), muss - unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes - als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein; unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft zu verstehen.