Verwaltungsgerichtshof
15.12.1987
86/04/0122
Der Erschwerungsgrund, schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden zu sein (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB), muss - unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes - als rechtskräftige Bestrafung zum Zeitpunkt der durch sie erschwerten Tat, für die die Strafe bemessen werden soll, bereits vorgelegen sein; unter Rechtskraft ist dabei die formelle Rechtskraft zu verstehen.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986040122.X06