Parteistellung wird nur im Rahmen einer Einwendung erlangt. Nur im Rahmen von entsprechend qualifizierten Einwendungen kann sich die Frage der Konkretisierung von Einwendungen durch späteres Vorbringen stellen (Hinweis E 18.10.1988, 88/04/0074). Hingegen können Rechte, die "in Zusammenhang" mit rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen stehen, im weiteren Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden.