Die Weigerung eines Fahrzeuglenkers, bei dem die durchgeführte Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, ist auch dann strafbar, wenn er die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs 1 StVO 1960 einbekannt hat (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/01569).Die Weigerung eines Fahrzeuglenkers, bei dem die durchgeführte Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, ist auch dann strafbar, wenn er die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 einbekannt hat (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/01569).