Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.11.1986

Geschäftszahl

86/03/0153

Rechtssatz

Die Weigerung eines Fahrzeuglenkers, bei dem die durchgeführte Atemluftprobe den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergeben hat, sich einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung vorführen zu lassen, ist auch dann strafbar, wenn er die Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 einbekannt hat (Hinweis E 17.9.1986, 86/03/01569).