Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG 1950 kann sich in bezug auf die Übertragung der Sorgepflicht nach § 103 Abs 1 KFG 1967 auch nur auf das Fahrzeug und nicht auch auf dessen Beladung erstrecken.Die Bestellung einer Person zum verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG 1950 kann sich in bezug auf die Übertragung der Sorgepflicht nach Paragraph 103, Absatz eins, KFG 1967 auch nur auf das Fahrzeug und nicht auch auf dessen Beladung erstrecken.