Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/17/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/17/0121

Entscheidungsdatum

23.09.1988

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 123;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170121.X01

Im RIS seit

23.09.1988

Dokumentnummer

JWR_1985170121_19880923X01

Rechtssatz für 87/17/0326

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/17/0326

Entscheidungsdatum

02.12.1988

Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO Stmk 1963 §183 Abs1;
LAO Stmk 1963 §183 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0121 E 23. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170326.X01

Im RIS seit

02.12.1988

Dokumentnummer

JWR_1987170326_19881202X01

Rechtssatz für 90/17/0403

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/17/0403

Entscheidungsdatum

30.07.1992

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0121 E 23. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170403.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170403_19920730X01

Rechtssatz für 93/17/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/17/0054

Entscheidungsdatum

24.09.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO Wr 1962 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0121 E 23. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170054.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993170054_19930924X01

Rechtssatz für 92/17/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/17/0235

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0121 E 23. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992170235.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992170235_19940519X02

Rechtssatz für 91/17/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/17/0170

Entscheidungsdatum

14.07.1994

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0121 E 23. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1991170170.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170170_19940714X02

Rechtssatz für 92/17/0232

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

92/17/0232

Entscheidungsdatum

21.04.1997

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0121 E 23. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1992170232.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992170232_19970421X04

Rechtssatz für 2005/17/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/17/0245

Entscheidungsdatum

30.01.2006

Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1 impl;
LAO NÖ 1977 §183 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0121 E 23. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005170245.X01

Im RIS seit

17.03.2006

Dokumentnummer

JWR_2005170245_20060130X01