Verwaltungsgerichtshof
14.07.1994
91/17/0170
GRS wie 85/17/0121 E 23. September 1988 RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung, insb auch zu Paragraph 236, Absatz eins, BAO, setzt eine Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, daß die Einbringung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder einen Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insb immer dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde (Hinweis E 13.12.1985, 84/17/0007).