Wird eine Berufung durch eine "Firma" eingebracht, so ist - wenn sich Anhaltspunkte für das dahinterstehende Rechtssubjekt ergeben -
vorerst zu prüfen, wer tatsächlich als Rechtsmittelwerber einschreitet (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119), bevor die Berufung im Sinn der Vorjudikatur (E 21.6.1979, 3252/78 und E 10.11.1970, 870/70, VwSlg 7902 A/1970) als unzulässig zurückgewiesen werden darf.