Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1993

Geschäftszahl

93/11/0158

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0129 E 16. Dezember 1985 VwSlg 11971 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Wird eine Berufung durch eine "Firma" eingebracht, so ist - wenn sich Anhaltspunkte für das dahinterstehende Rechtssubjekt ergeben -

vorerst zu prüfen, wer tatsächlich als Rechtsmittelwerber einschreitet (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119), bevor die Berufung im Sinn der Vorjudikatur (E 21.6.1979, 3252/78 und E 10.11.1970, 870/70, VwSlg 7902 A/1970) als unzulässig zurückgewiesen werden darf.