In der Begründung eines Berufungsbescheides ist die "neuerliche Darstellung" des einem Beschuldigten spruchmäßig zur Last gelegten Verhaltens nicht erforderlich, wenn mit dessen Umschreibung im Rahmen des Spruchteiles nach § 44a lit a VStG dem (Begründungs-) Erfordernis der Anführung des als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhaltes entsprochen wird.In der Begründung eines Berufungsbescheides ist die "neuerliche Darstellung" des einem Beschuldigten spruchmäßig zur Last gelegten Verhaltens nicht erforderlich, wenn mit dessen Umschreibung im Rahmen des Spruchteiles nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG dem (Begründungs-) Erfordernis der Anführung des als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhaltes entsprochen wird.