Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/10/0121

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/10/0121

Entscheidungsdatum

03.06.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

In der Begründung eines Berufungsbescheides ist die "neuerliche Darstellung" des einem Beschuldigten spruchmäßig zur Last gelegten Verhaltens nicht erforderlich, wenn mit dessen Umschreibung im Rahmen des Spruchteiles nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG dem (Begründungs-) Erfordernis der Anführung des als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhaltes entsprochen wird.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985100121.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1985100121_19870603X02

Rechtssatz für 87/10/0127

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/10/0127

Entscheidungsdatum

21.12.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0121 E 3. Juni 1987 RS 2

Stammrechtssatz

In der Begründung eines Berufungsbescheides ist die "neuerliche Darstellung" des einem Beschuldigten spruchmäßig zur Last gelegten Verhaltens nicht erforderlich, wenn mit dessen Umschreibung im Rahmen des Spruchteiles nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG dem (Begründungs-) Erfordernis der Anführung des als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhaltes entsprochen wird.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100127.X01

Im RIS seit

05.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1987100127_19871221X01