Verwaltungsgerichtshof
03.06.1987
85/10/0121
In der Begründung eines Berufungsbescheides ist die "neuerliche Darstellung" des einem Beschuldigten spruchmäßig zur Last gelegten Verhaltens nicht erforderlich, wenn mit dessen Umschreibung im Rahmen des Spruchteiles nach Paragraph 44 a, Litera a, VStG dem (Begründungs-) Erfordernis der Anführung des als erwiesen angenommenen maßgebenden Sachverhaltes entsprochen wird.