Eine Berichtigung nach § 62 Abs 4 AVG kann auch außerhalb der nach § 51 Abs 5 VStG festgesetzten Frist von einem Jahr vorgenommen werden.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann auch außerhalb der nach Paragraph 51, Absatz 5, VStG festgesetzten Frist von einem Jahr vorgenommen werden.