Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1985

Geschäftszahl

85/02/0248

Rechtssatz

Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann auch außerhalb der nach Paragraph 51, Absatz 5, VStG festgesetzten Frist von einem Jahr vorgenommen werden.