Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
85/10/0007
Entscheidungsdatum
21.10.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Wenn die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz bestätigt, so erübrigt es sich, dass die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz wiederholt.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde
Spruch des Berufungsbescheides
Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100007.X03
Dokumentnummer
JWR_1985100007_19851021X03