Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1985

Geschäftszahl

85/10/0007

Rechtssatz

Wenn die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz bestätigt, so erübrigt es sich, dass die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz wiederholt.