Verwaltungsgerichtshof
21.10.1985
85/10/0007
Wenn die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz bestätigt, so erübrigt es sich, dass die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz wiederholt.