Ein Verstoß der Behörde gegen § 96 Abs 8 StVO 1960 macht eine in ihrem Bereich vorgenommene Überwachung der Geschwindigkeit mit Messgeräten allein aus diesem Grunde nicht rechtswidrig. (Hinweis auf E vom 3.10.1984, 84/03/0020)Ein Verstoß der Behörde gegen Paragraph 96, Absatz 8, StVO 1960 macht eine in ihrem Bereich vorgenommene Überwachung der Geschwindigkeit mit Messgeräten allein aus diesem Grunde nicht rechtswidrig. (Hinweis auf E vom 3.10.1984, 84/03/0020)