Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 96

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

05.01.1998

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 96, Besondere Rechte und Pflichten der Behörde.

  1. Absatz einsEreignen sich an einer Straßenstelle oder -strecke wiederholt Unfälle mit Personen- oder Sachschaden, so hat die Behörde unverzüglich - insbesondere auf Grund von Berichten der Dienststellen von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen, unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einholung von Sachverständigengutachten, Auswertung von Unfallverzeichnissen u. dgl. - festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen werden können; hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen. Das Ergebnis dieser Feststellungen ist demjenigen, der für die Ergreifung der jeweiligen Maßnahme zuständig ist, und der Landesregierung mitzuteilen.
  2. Absatz eins aAls unfallverhütend festgestellte Maßnahmen sind unverzüglich zu verwirklichen; ist das nicht möglich, so hat die Stelle, die für die Ergreifung der Maßnahme zuständig ist, der feststellenden Behörde und der Landesregierung die Umstände mitzuteilen, die diesen Maßnahmen entgegenstehen. Ist jedoch die Landesregierung oder der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Ergreifung der Maßnahme zuständig, so sind die der Maßnahme entgegenstehenden Umstände in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, AVG) festzuhalten.
  3. Absatz eins bDie Landesregierung hat jährlich dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, sofern dieser nicht selbst für die Ergreifung der Maßnahme zuständig ist, zu berichten,
    1. Ziffer eins
      an welchen Straßenstellen Unfallhäufungsstellen (Absatz eins,) aufgetreten sind,
    2. Ziffer 2
      die jeweils als unfallverhütend festgestellten Maßnahmen sowie
    3. Ziffer 3
      deren Verwirklichung oder die Gründe, die der betreffenden Maßnahme entgegenstehen.
    Spätestens zwei Jahre nach Verwirklichung einer Maßnahme ist auch über ihre Auswirkungen zu berichten.
  4. Absatz 2Die Behörde hat alle zwei Jahre unter Beiziehung des Straßenerhalters alle angebrachten Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs daraufhin zu überprüfen, ob sie noch erforderlich sind. Nicht mehr erforderliche Einrichtungen dieser Art sind zu entfernen.
  5. Absatz 3Die Behörde hat bei Kreuzungen von zwei Vorrangstraßen durch Anbringen der Straßenverkehrszeichen “Ende der Vorrangstraße” und “Vorrang geben” oder “Halt” zu bestimmen, welcher Fahrzeuglenker auf einer solchen Kreuzung den Vorrang hat.
  6. Absatz 4Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs von Amts wegen oder auf Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung die Standplätze für Fahrzeuge des Platzfuhrwerks-Gewerbes (Taxi-Gewerbes) sowie des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes festzusetzen. Dabei hat sie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung für diese Standplätze entweder nur das Parken oder für den ganzen Bereich des Standplatzes oder nur für einen Teil desselben auch das Halten zu verbieten. Die Standplätze sind durch die Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 a, bzw. 13b mit den entsprechenden Zusatztafeln, zum Beispiel mit der Aufschrift “AUSGENOMMEN ... TAXI”, zu kennzeichnen. Die Vorschriften dieses Absatzes gelten sinngemäß auch für die Standplätze des mit Pferden betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes mit der Maßgabe, daß an Stelle des Ausdruckes “TAXI” der Ausdruck “FIAKER” zu verwenden ist.
  7. Absatz 5Wird durch eine Haltestelle des Kraftfahrlinienverkehrs die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, so hat die Behörde die Verlegung der Haltestelle zu verfügen. Das Recht der Konzessionsbehörde zur bedarfsmäßigen Festsetzung der Haltestellen von Kraftfahrlinien nach den hiefür geltenden Rechtsvorschriften bleibt unberührt. Das gleiche gilt für Haltestellen von Straßenbahnen.
  8. Absatz 6Sofern es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Straßenverkehrs erfordert, hat die Behörde zu verfügen, daß bestimmte Arten der Straßenbenützung, insbesondere solche, für die eine behördliche Bewilligung erforderlich ist, von Organen der Straßenaufsicht besonders zu überwachen sind. Die Behörde hat in regelmäßigen Abständen den Einsatz von Organen der Straßenaufsicht zur besonderen Überwachung der Bestimmungen des Paragraph 42, anzuordnen.
  9. Absatz 7Die Behörde hat ein Verzeichnis aller Personen zu führen, die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich den Hauptwohnsitz haben und innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 bestraft worden sind. Hat eine Person ihren Hauptwohnsitz nicht innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Behörde, die das Strafverfahren durchführt, so hat diese die Bestrafung nach Rechtskraft der Behörde des Wohnsitzes bekanntzugeben.
  10. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,)

Schlagworte

Stadtrundfahrtengewerbe, Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12155443

Alte Dokumentnummer

N9199439364J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P96/NOR12155443

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