Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1984

Geschäftszahl

84/02B/0082

Rechtssatz

Ein Verstoß der Behörde gegen Paragraph 96, Absatz 8, StVO 1960 macht eine in ihrem Bereich vorgenommene Überwachung der Geschwindigkeit mit Messgeräten allein aus diesem Grunde nicht rechtswidrig. (Hinweis auf E vom 3.10.1984, 84/03/0020)