Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/08/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/08/0153

Entscheidungsdatum

15.10.1984

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein dem angefochtenen Beitragsnachverrechnungsbescheid nach dem ASVG ziffernmäßig ergänzender späterer (nichtangefochtener) "Ergänzungsbescheid" derogiert diesem weder, (Hinweis auf E vom 29.4.1981, 3279/78) noch ist er als ein mit rückwirkender Kraft ausgestatteter Berichtigungsbescheid anzusehen. (Hinweis auf E v. 3.2.1984, 83/17/0197). Es liegt auch keine Trennbarkeit iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG vor. Klaglosstellung tritt somit nicht ein, vielmehr ist der angefochtene Bescheid, so wie er sich im Bescheiderlassungszeitpunkt darstellte, der Prüfung des VwGH zu Grunde zu legen. Der "Ergänzungsbescheid" teilt als unselbstständiger Annex das rechtliche Schicksal des angefochtenen Bescheides.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984080153.X01

Im RIS seit

21.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1984080153_19841015X01